„Schuzpocken=Impfungs=Schein“ (1817)
Hier zu sehen ist ein „Schuzpocken=Impfungs=Schein“, der dokumentierte, dass Margaretha Barbara Fischer in Markt Einersheim am 17. Mai 1817 „mit Schuzpocken geimpft wurde.“ Der Schein bestätigte, dass die acht Tage später vorgenommene „genaue Untersuchung“ ergeben habe, dass sich die Impfung „der Form und des Verlaufs gemaeß, als aecht erwiesen“ habe, weshalb Fischer nun vor der „Blattern=Krankheit“, ein damaliger Begriff für die Pocken, geschützt sei.
Im Königreich Bayern war die Pocken-Impfung im Jahre 1807 per Gesetz zur Pflicht geworden, 1815 ebenso im Großherzogtum Baden, 1818 im Königreich Württemberg und 1821 im Königreich Hannover. In Preußen existierte zwar kein Impfgesetz, jedoch waren der Schulbesuch oder eine Ausbildung nur mit einem Impfschein möglich. Am 5. Februar 1874 wurde für das Deutsche Kaiserreich ein Impfgesetz erlassen, das zur Pockenimpfung im Säuglingsalter sowie zu einer Auffrischung mit zwölf Jahren verpflichtete.